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Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,
Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren und zur Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen;
die Länder in der Region darin zu bestärken, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten und diese Zusammenarbeit zu erleichtern; die grenzüberschreitende und gebietsübergreifende Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, zu fördern und zu erleichtern, um lokalen Bedürfnissen gerecht zu werden sowie Vertrauen und Versöhnung aufzubauen;
einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu leisten und die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der OSZE zu erleichtern;
im Zusammenhang mit der Krise in Georgien:
zur Vorbereitung der unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche, der Internationalen Gespräche von Genf, und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 beizutragen, einschließlich über Vorkehrungen für die Sicherheit und Stabilität in der Region, die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Fragen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;
dazu beizutragen, den Standpunkt der Union festzulegen, und die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i zu vertreten und
die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 zu erleichtern;
im Hinblick auf den Normalisierungsprozess zwischen Armenien und Aserbaidschan:
die Treffen zwischen den Parteien zu erleichtern, damit eine umfassende, faire und dauerhafte Friedensvereinbarung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der territorialen Unversehrtheit zustande kommt,
die Bemühungen mit internationalen Partnern zu koordinieren und
die Beteiligung aller Gesellschaftsschichten in beiden Ländern zu fördern;
die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen zu erleichtern, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Expertise der Mitgliedstaaten, wenn eine solche vorhanden ist;
inklusive Anstrengungen zum Friedensaufbau innerhalb der Gesellschaften zu erleichtern und dazu beizutragen, um die Konflikte zu bewältigen und den Frieden zu konsolidieren;
gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur möglichen Konfliktregelung mitzuwirken;
den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region zu intensivieren;
die Union dabei zu unterstützen, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln, insbesondere in Bezug auf die Öffnung der Grenzen und Kommunikationswege;
im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.
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