Erwägungsgrund 5 32024D2100
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1358 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich —
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1358 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich —