Art. 8 Abs. 1 32024D2115Schlussbestimmungen
Der Beschluss (EU) 2015/1937 wird hiermit aufgehoben.
Erwägungsgrund 6 32015D2300Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2015/1352 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —
Erwägungsgrund 13 32024D1514BESCHLUSS (EU) 2024/1514 DER KOMMISSION vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt
Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte der Beschluss 2008/721/EG aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden —
Erwägungsgrund 13 32024D0721BESCHLUSS (EU) 2024/721 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1113) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss (EU) 2018/229 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.
Erwägungsgrund 5 32016D1945Der Beschluss 2014/209/EU sollte aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 6 32017D1331BESCHLUSS (EU) 2017/1331 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/435 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
Der Beschluss (EU) 2015/435 sollte daher entsprechend geändert werden —