Erwägungsgrund 3 32024D2124
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates detaillierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen festgelegt. Der am 30. April 2024 in Kraft getretene reformierte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union umfasst die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert wurde. Da der Rat noch keinen Nettoausgabenpfad für Italien festgelegt hat, kann die Kommission die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums nicht nach den neuen Vorschriften bewerten. Dieser Beschluss betrifft daher nur die Überschreitung des Verhältnisses des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Bezug auf den im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften.