Erwägungsgrund 2 32020D1219
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde.