Erwägungsgrund 5 32024D2130
Am 24. November 2021 hat die Kommission festgestellt, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV mit wirksamen Maßnahmen reagiert hatte, und zog daraus den Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Schritte im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erforderlich waren. Inzwischen hat die Kommission festgestellt, dass Rumänien die Ziele für das gesamtstaatliche Defizit in den Jahren 2021 und 2022 erreicht hat und damit der Empfehlung vom 18. Juni 2021 nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV nachgekommen ist. Laut den von der Kommission (Eurostat) validierten Daten für die Haushaltsergebnisse ist das gesamtstaatliche Defizit Rumäniens von 7,2 % des BIP im Jahr 2021 auf 6,3 % des BIP im Jahr 2022 zurückgegangen. Die im Rahmen der Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit vom Frühjahr 2023 mitgeteilte und validierte ursprüngliche Schätzung für 2022 belief sich auf 6,2 % des BIP, was dem vom Rat empfohlenen Ziel für das Gesamtdefizit entsprach. Daher ruhte das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Allerdings ging das strukturelle Defizit 2021 um 1,2 Prozentpunkte des BIP und 2022 um 0,4 Prozentpunkte des BIP zurück, während Anpassungen um 0,7 Prozentpunkte bzw. 1,8 Prozentpunkte des BIP empfohlen worden waren. Die kumulierte strukturelle Anpassung im Zeitraum 2021–2022 lag somit unter der empfohlenen Anpassung. Zudem erreichte das Wachstum der Nettoprimärausgaben in den Jahren 2021 und 2022 7,4 % bzw. 15,0 % und lag damit deutlich über den in der Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 festgelegten Zielen.