Erwägungsgrund 9 32022D1663BESCHLUSS (EU) 2022/1663 DES RATES vom 26. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beigefügten Verordnung zu vertreten ist
Der Standpunkt der Union im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen zum ADR und die Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen muss von ihren…
Art. 2 32024D2543Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ADR beziehungsweise des ADN sind, im Hinblick auf die Änderungen der…
Erwägungsgrund 10 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vertreten werden, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind und gemeinsam im Interesse der…
Art. 2 32018D1485BESCHLUSS (EU) 2018/1485 DES RATES vom 28. September 2018 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu den Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt bezüglich der Änderungen der Anlagen des ADR gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die…
Art. 2 32022D1663BESCHLUSS (EU) 2022/1663 DES RATES vom 26. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beigefügten Verordnung zu vertreten ist
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ADR bzw. des ADN sind, im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen…
Art. 2 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind, gemeinsam im Interesse der Union…