Erwägungsgrund 2 32022D1663
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen zum ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) ist das Organ, das dazu befugt ist, über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden. Nach Artikel 20 des ADN können die Vertragsparteien eine oder mehrere Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen vorschlagen. Der nach dem ADN eingerichtete Verwaltungsausschuss ist das Organ, das über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden hat. Im Zweijahreszeitraum zwischen 2020 und 2022 hat die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss Änderungen der Anlagen zum ADR bzw. der dem ADR beigefügten Verordnungen angenommen, welche den Vertragsparteien des ADR am 6. Juli 2022 und den Vertragsparteien des ADN am 1. Juli 2022 bekannt gemacht wurden.