Erwägungsgrund 2 32024D2543
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen zum ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) ist die zuständige Stelle um über die Annahme solcher Änderungen zu beschließen. Nach Artikel 20 des ADN kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen zu den dem ADN angefügten Verordnungen vorschlagen. Der durch den ADN eingesetzte Verwaltungsausschuss ist die zuständige Stelle zu Annahme solcher Änderungen.