Erwägungsgrund 5 32024D2546
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) übermittelt das Direktorium, wenn es der Auffassung ist, dass der von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beantragte zusätzliche Umfang der Münzausgabe einer Änderung bedarf, dem EZB-Rat einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag, woraufhin dieser im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss erlässt.