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Im Beschluss Nr. 1/2023 hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Es sind keine Änderungen bezüglich der in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen. Der diesem Beschluss beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates steht daher in jedem Fall mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang.
In seinem Beschluss Nr. 1/2023 hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des…
Der Partnerschaftsrat soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit annehmen, um den Wortlaut bestimmter Kapitel,…
Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei…
Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollte daher geändert werden. Mit diesen Änderungen werden keine wesentlichen Änderungen der…
Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu…
Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.