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Der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) wird wie folgt geändert:
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Zugelassene Geschäftspartner Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Geschäfte als auch für Wertpapierleihgeschäfte mit Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, zugelassen:
Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen;
alle anderen Geschäftspartner, die von den Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihrer auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden; und
Emittenten von Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, jedoch nur in folgenden Fällen:
bei einem Rückkauf der betreffenden Unternehmensanleihe durch diesen Emittenten im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts oder
bei der Ausübung einer Put-Option im Rahmen der betreffenden Unternehmensanleihe, die als Verkaufs- und Repogeschäft ausgestaltet ist, durch eine Zentralbank des Eurosystems.“
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Wertpapierleihgeschäfte Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des CSPP stellen die Zentralbanken des Eurosystems, die Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP ankaufen, Wertpapiere, welche die Bonitätsanforderungen für im Rahmen des CSPP angekauften Wertpapiere erfüllen, für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte zur Verfügung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.