Beschluss (EU) 2024/2820 des Rates vom 24. Oktober 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 233. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertreten ist in Bezug auf die Annahme der Änderung 30 zu Anhang 9 — „Facilitation“ (Erleichterungen) — des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt — hinsichtlich Änderungen des Kapitels 2, des Kapitels 3, des Kapitels 6 und des Kapitels 8 Abschnitte C, E, F und G des genannten Anhangs
Nach Artikel 37 Buchstabe j des Abkommens von Chicago verabschiedet und ändert der ICAO-Rat erforderlichenfalls internationale Richtlinien und Empfehlungen sowie Verfahren für Zoll und Einreise. Nach Artikel 54 Buchstabe l des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (SARP) erlassen und sie dem Abkommen von Chicago als Anhänge beifügen.
Erwägungsgrund 3 32024D2820
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