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Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, diese Änderung per Beschluss vorzunehmen.
Die Richtlinie 2014/62/EU sollte daher entsprechend geändert werden. Da die gezielte Änderung der genannten Richtlinie ausschließlich die Aufhebung einer…
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2005/32/EG sowie an den Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG…
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, eine vorgeschlagene…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen übermitteln, die für eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG…
Da es sich bei den an der Richtlinie 2000/53/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich…
Da die vorgesehenen Anpassungen und Änderungen ausschließlich Verfahren auf Ebene der Union betreffen, müssen sie, im Falle von Richtlinien, nicht von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.