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Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen ergreifen, bei denen es sich angesichts der besonderen Beschaffenheit dieser Richtlinie gegebenenfalls um Verwaltungsmaßnahmen handeln könnte —
Die Mitgliedstaaten ergreifen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie vor; sie sorgen insbesondere dafür, dass Verwaltungs- oder…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden,…
Diese Richtlinie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorsehen, um einen möglichst weiten Handlungsspielraum nach einem Verstoß zu…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen…
Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.