Erwägungsgrund 3 32023D2600BESCHLUSS (EU) 2023/2600 DES RATES vom 9. November 2023 über die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist
Artikel 14 Absatz 3 des Abkommen sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32023D2600BESCHLUSS (EU) 2023/2600 DES RATES vom 9. November 2023 über die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist
Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt, um die wirksame und ordnungsgemäße Durchführung des…
Erwägungsgrund 2 32024D2898Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens bestimmt, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt, um die wirksame und ordnungsgemäße Durchführung des…
Erwägungsgrund 3 32022D2505BESCHLUSS (EU) 2022/2505 DES RATES vom 8. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 3 32018D0201BESCHLUSS (EU) 2018/201 DES RATES vom 23. Januar 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten — Gemischten Visaerleichterungsausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
Das Abkommen sieht vor, dass sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32022D2505BESCHLUSS (EU) 2022/2505 DES RATES vom 8. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.