32024D2905 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungErwägungsgrund 4 32024D2905Beschluss (GASP) 2024/2905 des Rates vom 18. November 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone Artikel 3Erwägungsgrund 4 Ein neuer Sonderbeauftragter für die Sahelzone sollte für einen Zeitraum von 21 Monaten ernannt werden.