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Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten Jordaniens (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der jordanischen Streitkräfte zu leisten, und damit zur Stabilität und der nationalen Sicherheit Jordaniens sowie zum Schutz der Zivilbevölkerung beizutragen, indem die für Operationen zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenzen Jordaniens zuständigen Einheiten unterstützt werden.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert.
Ausrüstung zur Aufdeckung und für Gegenmaßnahmen;
Ausrüstung für die Bodenüberwachung;
technische Ausrüstung.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:
Um das in Absatz 2 festgelegte Ziel zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert sind,…
Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist,…
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert sind,…
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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