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Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
Da der Beschluss (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) und die Leitlinie (EU) 2024/2616 (EZB/2024/20) ab dem 1. Dezember 2024 gelten werden, sollten die Bestimmungen des…
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in…
Finanztermingeschäfte werden gemäß Artikel 21 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Optionen werden gemäß Artikel 25 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.