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Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) sind die Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt.
Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Da der Beschluss (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) und die Leitlinie (EU) 2024/2616 (EZB/2024/20) ab dem 1. Dezember 2024 gelten werden, sollten die Bestimmungen des…
Für die Ergebnisermittlung gilt Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941(EZB/2024/31) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in…
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) in der Bilanz der EZB…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.