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Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, erfolgt zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen.
Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro pro Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die gesamte Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapieridentifikationsnummer bzw. derselben Art, allerdings werden eingebettete Optionen bei der Bewertung nicht ausgenommen. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere oder unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesene Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder zum Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet.
Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt und zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Gleiches gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtposition des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;
wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden;
unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten.
Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren wirtschaftliche Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern…
Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden Verkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten…
die Methoden und Annahmen, die anzuwenden sind, wenn entweder Marktpreisnotierungen nicht vorliegen oder internationale Rechnungslegungstandards, wie sie von…
der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die…
Findet Absatz 1 Anwendung, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten und der Bewertung auf…
Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.