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Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Finanzrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.
Die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften sehen die Möglichkeit für den EZB-Rat vor, eine Rückstellung für Finanzrisiken in die Bilanz der EZB aufzunehmen.
Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) bezieht sich auf die Aufnahme einer Rückstellung für finanzielle Risiken in die Bilanz…
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 46.1 erster Gedankenstrich der Satzung werden Stellungnahmen der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.…
Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) wird wie folgt geändert: „Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des…
Gemäß Artikel 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem nach diesem…
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.