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Gemäß Artikel 26.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) wird der Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „EZB“) vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt und vom EZB-Rat festgestellt. Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen festgelegt, die für die EZB bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses gelten.
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in…
Das Direktorium erstellt den Jahresabschluss der EZB unter Beachtung der vom EZB-Rat festgelegten Grundsätze innerhalb des ersten Monats des jeweils…
Nach Artikel 27.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“ abgekürzt)…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.