Erwägungsgrund 1 32024D2940
Gemäß Artikel 30.3 der Satzung des ESZB muss die Europäische Zentralbank (EZB) jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Diese Forderung wird zu dem im Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) geänderten Fassung festgelegten Referenzzinssatz verzinst. Die Verzinsung gilt für die Forderungen, welche den an die EZB übertragenen Währungsreserven der Hrvatska narodna banka, Lietuvos bankas, Latvijas Banka, Eesti Pank, Národná banka Slovenska, Zentralbank von Zypern und Central Bank of Malta/Bank Ċentrali ta’Malta sowie der Banka Slovenije entsprechen.