Erwägungsgrund 1 32025D1512
Mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (nachfolgend der „Mechanismus“) eingerichtet und der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens (nachfolgend das „MFA-Darlehen“) zur Verfügung gestellt, um die Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen. Zweck des Mechanismus ist es, der Ukraine durch Bereitstellung einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen zu helfen, die von bilateralen Kreditgebern im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ gemäß Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EU) 2024/2773 gewährt werden. Um diesen Zweck zu erfüllen, werden dem Mechanismus Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2773 zugeführt, unter anderem aus außerordentlichen Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher Vermögenswerte Russlands, die dieser regelmäßig an die Ukraine auszahlt, um den Kapitalbetrag und die Zinsen des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen sowie alle sonstigen damit verbundenen Kosten zu decken.