Erwägungsgrund 2 32024D2949
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 234/2008/EG sind zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission zu ernennen.
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 234/2008/EG sind zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission zu ernennen.