Erwägungsgrund 1 32009D0304BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30 März 2009 zur Ernennung von zwölf Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/304/EG)
Der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik hat 24 Mitglieder.
Art. 1 Abs. 1 32008D0234BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Es wird ein Europäischer Beratender Ausschuss für Statistik (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingesetzt.
Erwägungsgrund 3 32008D0234BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Europäische Beratende Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich hat sich als nützlich erwiesen; die Entwicklungen in der…
Art. 23 Abs. 1 32011R0492Der Beratende Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei…
Erwägungsgrund 2 32015D1157BESCHLUSS (EU) 2015/1157 DES RATES vom 14. Juli 2015 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Gemäß Artikel 301 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Der Ausschuss hat höchstens 350…
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a 32008D0234BESCHLUSS Nr. 234/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
zwölf Mitglieder werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt. Sie sind in ihrem Handeln unabhängig. Im Hinblick…