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Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Emissionsobergrenze für 2024 durch einen linearen Minderungspfad von 2022 bis 2030 festgelegt, beginnend mit der Emissionsobergrenze für 2022, die wiederum im Rahmen der genannten Verordnung durch einen auf den durchschnittlichen Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 beruhenden linearen Minderungspfad festgelegt wird.
Die unionsweite Menge der jährlich ab 2027 gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate wird ab 2024 linear gesenkt. Der Wert für 2024 ist definiert als die…
Die Emissionsobergrenze für 2024 für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren wurde berechnet, indem auf der Grundlage der in Anhang…
Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 werden die jährlichen Emissionszuweisungen im Einklang mit den Emissionsobergrenzen für 2022…
Daher sind ab dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen,…
Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wird die unionsweite Menge der Zertifikate unter Bezugnahme auf die Emissionsobergrenze für 2024 bestimmt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.