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Die Emissionsobergrenze für 2024 für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren wurde berechnet, indem auf der Grundlage der in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1319 der Kommission veröffentlichten Emissionszuweisungen für 2024 ein linearer Kürzungspfad auf die Referenzemissionen angewandt wurde, der auf allen Emissionen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beruht, beginnend mit den Durchschnittswerten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 und endend mit der Emissionsobergrenze für 2024 gemäß der genannten Verordnung. Auf dieser Grundlage sollten sich die Emissionsgrenzwerte für 2024 gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1 223 481 445 Tonnen Kohlendioxid belaufen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Emissionsobergrenze für 2024 durch einen linearen Minderungspfad von 2022 bis 2030 festgelegt,…
Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wird die unionsweite Menge der Zertifikate unter Bezugnahme auf die Emissionsobergrenze für 2024 bestimmt,…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 werden die jährlichen Emissionszuweisungen im Einklang mit den Emissionsobergrenzen für 2022…
Die Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, wurden auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der umfassend…
Zur Unterstützung der Umweltschutzziele sollte der CO2-Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 als Obergrenze gelten. Die…
Abschätzungen der Kommission zufolge führen die bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 zu einer Netto-Kohlenstoffsenke von 225…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.