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Die Kohlendioxidemissionen aus Tätigkeiten, die gemäß Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich ausgeschlossen sind, wurden von den umfassend überprüften Kohlendioxidemissionswerten der nationalen Inventare abgezogen. Darüber hinaus sind in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG Änderungen der Quellenkategorien 1A1 und 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) vorgesehen. Diese Änderungen wurden bei der Berechnung des Wertes der Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, berücksichtigt.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten bei Verbrennungseinheiten oder anderen Einheiten am…
In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt: „Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie…
Diese Verordnung sollte die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmten Treibhausgasemissionen aus den vom IPCC festgelegten Quellenkategorien Energie,…
Die Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, wurden auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der umfassend…
‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie…
Durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführte verbindliche EU-Vorschriften für die Bepreisung von CO2-Emissionen regeln die Behandlung von Emissionen aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.