Art. 5 32024D3016
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 33.9 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, mit der die Union ihre Zustimmung bekundet, durch das Abkommen gebunden zu seinDer Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. .