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Nach Artikel 49 des ECV und Artikel 21 des Protokolls ist die Regierung der Portugiesischen Republik der Verwahrer des ECV und des Protokolls. Am 1. Februar 2024 gab die Portugiesische Republik ihre Absicht bekannt, vom ECV und vom Protokoll zurückzutreten. Somit wird die Regierung der Portugiesischen Republik ihre Funktion als Verwahrer nicht mehr ausüben. Der Rücktritt der Portugiesischen Republik vom ECV und vom Protokoll wird am 2. Februar 2025 wirksam.
In Artikel 49 des ECV und Artikel 21 des Protokolls wurde die Regierung der Portugiesischen Republik als Verwahrer des ECV und des Protokolls benannt. Am 1.…
Nach Artikel 47 Absatz 1 des ECV kann eine Vertragspartei dem Verwahrer des ECV, d. h. der Portugiesischen Republik, schriftlich notifizieren, dass sie von dem…
Nach Artikel 47 Absatz 1 des ECV kann eine Vertragspartei dem Verwahrer des ECV, d. h. der Portugiesischen Republik, schriftlich notifizieren, dass sie von dem…
1. Vorgeschlagene Änderung von Artikel 49 des ECV, wie sie der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt und in die vorgeschlagenen Änderungen des…
1. Vorgeschlagene Änderung von Artikel 49 des ECV, wie sie der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt und in die vorgeschlagenen Änderungen des…
Eine Änderung von Artikel 49 ECV und Artikel 21 des Protokolls ist erforderlich, um einen neuen Verwahrer für den ECV und das Protokoll zu benennen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.