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Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte — bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per Schriftwechsel, der am 6. November 2024 mit einer Frist bis zum 30. Januar 2025 eingeleitet wurde — beschließen. Die von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Akte werden für Euratom verbindlich sein.
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte – bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per…
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen…
Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, üben – wenn sie anwesend sind – ihr Stimmrecht auf der Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 bzw.…
Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, üben — wenn sie anwesend sind — ihr Stimmrecht auf der Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 bzw.…
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen…
Gemäß Artikel 34 des ECV beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des ECV, einschließlich der dazugehörigen Protokolle. Gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.