Art. 54 32024D3080
Die dienststellendübergreifende Koordinierung ist Ausdruck des Kollegialitätsprinzips, das für den Beschlussfassungsprozess der Kommission gilt. Sie trägt zur Einhaltung der vom Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien und der von der Kommission festgelegten Prioritäten bei und gewährleistet die Kohärenz der Rechtsakte und die Wirksamkeit der Maßnahmen der Kommission im Einklang mit der Politik der besseren Rechtsetzung.
Die zuständige Dienststelle setzt sich mit den Dienststellen in Verbindung, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich oder die betreffende Art des Entwurfs eines Rechtsakts zuständig sind. Die Dienststellen arbeiten bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs von Anfang an eng und koordiniert zusammen.
Die Dienststellen arbeiten auch innerhalb dienststellendübergreifender Koordinierungsgruppen oder anderer geeigneter Strukturen zusammen, die wichtige, komplexe oder bereichsübergreifende Vorschläge ausarbeiten können, einschließlich der Durchführung der entsprechenden Evaluierungen, Eignungsprüfungen, öffentlichen Konsultationen und Folgenabschätzungen.
Die dienststellendübergreifende Koordinierung erfolgt vor und nach der förmlichen dienststellendübergreifenden Konsultation gemäß Artikel 55. Sie wird auch nach der Annahme der Rechtsakte durch die Kommission, insbesondere während des interinstitutionellen Prozesses, und bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union fortgesetzt.
Die zuständige Dienststelle gewährleistet die Qualität der Abfassung und Form von Entwürfen von Rechtsakten oder Standpunkten, die in der Gruppe für interinstitutionelle Beziehungen und in der Gruppe für die Koordinierung des auswärtigen Handelns geprüft werden.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 müssen die Dienststellen die Zustimmung des Juristischen Dienstes, des Generalsekretärs und sonstiger betroffenen Dienststellen erhalten, bevor Vertreter der Kommission nationalen Behörden, Unionsorganen, internationalen Organisationen oder Drittländern einen Standpunkt der Kommission darlegen oder Non-Papers oder jede andere Form von Beiträgen, die von einer oder mehreren Kommissionsdienststellen ausgearbeitet wurden, vorlegen.