Art. 50 32024D3080
Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten, damit die Kommission die Prioritäten, die sie sich gesetzt hat, im Rahmen der vom Präsidenten vorgegebenen politischen Leitlinien verwirklichen kann. Der Generalsekretär stellt sicher, dass die Entwürfe von Rechtsakten mit diesen Prioritäten im Einklang stehen. Er unterrichtet den Präsidenten rechtzeitig über Entwürfe von Rechtsakten, die wegen ihrer Bedeutung oder ihres Inhalts die besondere Aufmerksamkeit des Präsidenten erfordern.
Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Arbeiten und bei der Abhaltung der Sitzungen der Kommission. Der Generalsekretär unterstützt auch die Mitglieder der Kommission, die die Arbeit der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Gruppen von Mitgliedern leiten, bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Sitzungen. Er nimmt die Sekretariatsaufgaben dieser Gruppen wahr.
Der Generalsekretär trägt zur Gewährleistung der Gesamtkohärenz der Politik bei. Zu diesem Zweck nimmt er sowohl vor als auch nach den Beschlüssen der Kommission Planungs- und Koordinierungsaufgaben wahr, insbesondere durch dienststellendübergreifende Sitzungen und Sitzungen der einzelnen Kabinette und der betreffenden Dienststellen.
Der Generalsekretär sorgt für den reibungslosen Ablauf des Beschlussfassungsprozesses. Er trifft insbesondere – außer in besonderen Fällen – die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsakte der Kommission den Betroffenen mitgeteilt und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Generalsekretär sorgt auch dafür, dass die Rechtsakte anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie den nationalen Parlamenten übermittelt werden.
Der Generalsekretär sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren der Koordinierungsinstrumente innerhalb der Kommission und nimmt erforderlichenfalls zu allen Fragen im Zusammenhang mit der dienststellendübergreifenden Koordinierung Stellung.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Dienststellen kann der Generalsekretär im Auftrag des Präsidenten Mediations- oder Schlichtungsmaßnahmen ergreifen.
Der Generalsekretär trägt zur Einhaltung der Bestimmungen über bessere Rechtsetzung durch die Kommission bei und stützt sich dabei insbesondere auf die Arbeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle.
Der Generalsekretär trägt mit dazu bei, dass die Kommission nach dem Kollegialitätsprinzip arbeitet. Er gewährleistet die Einhaltung der Verfahren und überwacht die Qualität der der Kommission vorgelegten Entwürfe von Rechtsakten.
Der Generalsekretär trägt auch dazu bei, dass die Entwürfe von Rechtsakten mit den externen Verpflichtungen und den interinstitutionellen Verpflichtungen der Kommission im Einklang stehen.
Im Auftrag des Präsidenten trägt der Generalsekretär dafür Sorge, dass Informationsvermerke den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe b entsprechen, bevor sie der Kommission zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
Der Generalsekretär koordiniert und gewährleistet die Gesamtkohärenz der offiziellen Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten.
Der Generalsekretär unterrichtet die Kommission über den Stand der internen und interinstitutionellen Verfahren.