Art. 55 32024D3080
Förmliche dienststellendübergreifende Konsultation
(1)
Befindet sich ein Entwurf eines Rechtsakts in einem hinreichend fortgeschrittenen Stadium der Ausarbeitung, so konsultiert die zuständige Dienststelle die Dienststellen, die aufgrund der Art, des Gegenstands oder der Auswirkungen des Entwurfs des Rechtsakts ein berechtigtes Interesse haben.
(2)
Das förmliche dienststellendübergreifende Konsultationsverfahren gilt auch für Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.
(3)
Ungeachtet der vom Präsidenten festgelegten Verfahren müssen alle politisch sensiblen und/oder wichtigen Entwürfe von Rechtsakten vor Beginn der förmlichen dienststellendübergreifenden Konsultation von dem/den zuständigen Kommissionsmitglied(ern) gebilligt werden.