Art. 66 32024D3080
Dokumentenmanagement
(1)
Das Dokumentenmanagement soll auf effiziente Weise durchgeführt werden, damit die Kommission in der Lage ist, ihre Maßnahmen jederzeit nachzuverfolgen, um unter anderem ihren rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die Sicherheit von Informationen, nachzukommen.
(2)
Die Dienststellen der Kommission halten die internen Vorschriften für die Registrierung, Hinterlegung, Aufbewahrung und Übermittlung von Dokumenten an das Historische Archiv ein.