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Dieser Beschluss findet auf folgende Treffen keine Anwendung:
spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden;
Treffen mit:
Sozialpartnern, die als Teilnehmer am sozialen Dialog gemäß Artikel 154 AEUV auftreten;
natürlichen Personen, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln;
öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihren ständigen Vertretungen und Botschaften, auf nationaler und subnationaler Ebene;
Verbänden und Netzwerken öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene, sofern sie ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln;
zwischenstaatlichen Organisationen, einschließlich den von ihnen ausgehenden Agenturen und Gremien;
öffentlichen Stellen von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften, es sei denn, diese Stellen werden durch juristische Personen, Büros oder Netzwerke ohne diplomatischen Status oder durch einen Vermittler gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Interinstitutionellen Vereinbarung vertreten;
politischen Parteien, mit Ausnahme von Organisationen, die von Parteien gegründet wurden oder mit diesen verbunden sind;
Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften im Sinne des Artikels 17 AEUV, mit Ausnahme von Ämtern, juristischen Personen oder Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen, religiöse Gemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften in ihren Beziehungen zu den Unionsorganen zu vertreten, sowie deren Vereinigungen;
Treffen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechts- und sonstiger professioneller Beratung abgehalten werden, wenn:
die Beratung in einer Vertretung von Mandanten im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens besteht;
die Mandanten beraten werden, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die bestehenden Rechtsnormen einhalten;
die Beratung in der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte, wie dem Recht auf rechtliches Gehör, dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren besteht, und Tätigkeiten umfasst, die von Rechtsanwälten oder anderen Berufsgruppenausgeübt werden, die an der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte beteiligt sind;
Treffen, die in folgenden Zusammenhängen zur Abgabe von Stellungnahmen organisiert werden:
durch Parteien oder Dritte im Rahmen eines – durch das Unionsrecht oder das für die Union geltende Völkerrecht geschaffenen – Rechts- oder Verwaltungsverfahrens;
auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung mit der Kommission oder auf der Grundlage einer aus Unionsmitteln finanzierten Finanzhilfevereinbarung;
als Reaktion auf direkte und spezifische Ersuchen der Kommission, ihrer Vertreter oder ihrer Bediensteten um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.