Erwägungsgrund 4 32024D3081
Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Beschlusses C/2018/0700 der Kommission über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission treffen sich die Kommissionsmitglieder und die Mitglieder ihrer Kabinette lediglich mit Interessenvertretern, die im Transparenz-Register eingetragen sind, soweit diese in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, und sie veröffentlichen Informationen über diese Treffen.