Erwägungsgrund 8 32024D3081
Angesichts der in Artikel 10 Absatz 4 EUV anerkannten besonderen Rolle politischer Parteien sollten Treffen mit Vertretern politischer Parteien ebenfalls nicht unter diesen Beschluss fallen.
Angesichts der in Artikel 10 Absatz 4 EUV anerkannten besonderen Rolle politischer Parteien sollten Treffen mit Vertretern politischer Parteien ebenfalls nicht unter diesen Beschluss fallen.