Erwägungsgrund 2 32024D3082
Gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen.