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Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung von Anhang I Kapitel V durch Einfügung eines neuen Abschnitts ausgearbeitet, der eine Ausnahme von der Anlande- und Umladeverpflichtung für den Fall vorsieht, dass die Wartezeit auf die Anlandung oder Umladung 24 Stunden ab dem in der Mitteilung angegebenen Datum und der Uhrzeit überschreitet.
das Datum und die Uhrzeit des Endes der Anlandung oder, falls die Anlandung länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes…
Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die Frist für die Anmeldung mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft…
In Anhang I Kapitel V des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Mauretanien — wird die Überschrift…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Überprüfung von Schiffen unter bestimmten Umständen auch aufschieben, sofern die betreffenden Schiffe im nächsten Anlaufhafen…
Am 8. Dezember 2023 kam der im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des Durchführungsprotokolls tätige Gemischte Ausschuss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.