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Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) festgelegt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im…
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im…
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Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im…
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.