Erwägungsgrund 2 32024D3178
In Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 ist vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat ein multinationales Kommando für spezialisierte Ausbildung bereitstellt, das die Ausbildungsmaßnahmen auf seinem Boden leitet.
In Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 ist vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat ein multinationales Kommando für spezialisierte Ausbildung bereitstellt, das die Ausbildungsmaßnahmen auf seinem Boden leitet.