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Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung: (3a) Die EUTM Somalia entwickelt in Abstimmung mit der mit dem Beschluss 2012/389/GASP des Rates eingerichteten EUCAP Somalia schrittweise eine maritime Komponente hinsichtlich der militärischen Beratung in Bezug auf die Aufgaben der Küstenwache, um bis zum 31. Dezember 2025 die Verantwortung für die Beratung der somalischen Marine und Küstenwache unter Berücksichtigung der Prioritäten der nationalen Streitkräfte Somalias zu übernehmen.
In Artikel 1 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(3b) Die EUTM Somalia unterstützt, soweit möglich, die somalischen Befehls- und Führungsfähigkeiten im gemeinsamen Operationszentrum der nationalen Streitkräfte Somalias durch Anleitung, insbesondere um den Mechanismus für das Wissensmanagement in Bezug auf die von ihr ausgebildeten Einheiten und Einzelpersonen zu entwickeln. (3c) Die EUTM Somalia unterstützt bei Bedarf und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auch andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge in Bezug auf Sicherheit und Verteidigung in Somalia, insbesondere die EUCAP Somalia im Hinblick auf die Interoperabilität zwischen den nationalen Streitkräften Somalias und der somalischen Polizei. Die EUTM Somalia erleichtert darüber hinaus die Unterstützung durch die mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichtete Europäische Friedensfazilität“ insbesondere durch Beratung der nationalen Streitkräfte Somalias bei der Ermittlung der erforderlichen Hilfe und durch die Beratung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung dieser Hilfe. (3d) Darüber hinaus führt die EUTM Somalia auf Einladung der Republik Dschibuti im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten Ausbildungsmaßnahmen im regionalen Ausbildungszentrum in Dschibuti durch, um insbesondere die Bemühungen der Küstenwache von Dschibuti zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen.
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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