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Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Herstellung einer Verbindung mit den Organisationen und Einrichtungen sowie mit den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der Seestreitkraft ‚Combined Task Force 151‘“ ;
In Buchstabe h erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Beweise für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle, die gefunden wurden, können von EUNAVFOR ATALANTA verwahrt werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten zu unter Buchstabe e genannten Personen verwahrt werden.“
In Artikel 2b erhält die Überschrift folgende Fassung: „Beitrag zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Al-Shabaab und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen im Einsatzgebiet vor der Küste Somalias“
Artikel 8 Absätze 1a und 1b erhalten folgende Fassung: „(1a) EUNAVFOR ATALANTA arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO). (1b) EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates eingerichtet wurde, ab. Insbesondere erleichtert EUNAVFOR ATALANTA so weit wie möglich die logistische Unterstützung von EUNAVFOR ASPIDES sowie die enge Zusammenarbeit von EUNAVFOR ASPIDES und der Schifffahrtsindustrie, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO).
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
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