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Um die Organisation und das Funktionieren der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu gewährleisten und damit die praktische Durchführung des Abkommens zu erleichtern, muss das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe von dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens genehmigt werden.
Nach Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens legt die mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat fest, das vom Gemischten…
Daher muss die Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat festlegen und der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Genehmigung dieses Mandats annehmen.
Nach Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens legt die Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat fest.
Eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe wurde mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzt, um die praktische Durchführung des Abkommens zu erleichtern.
Darüber hinaus ist es angezeigt, die Zusammensetzung der durch das Abkommen für dessen praktische Durchführung eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die dem…
Das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe gemäß dem Anhang dieses Beschlusses sollte daher genehmigt werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.