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Eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe wurde mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzt, um die praktische Durchführung des Abkommens zu erleichtern.
Um die Organisation und das Funktionieren der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu gewährleisten und damit die praktische Durchführung des Abkommens zu erleichtern, muss das…
Nach Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens legt die mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat fest, das vom Gemischten…
Nach Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens legt die Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat fest.
Darüber hinaus ist es angezeigt, die Zusammensetzung der durch das Abkommen für dessen praktische Durchführung eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die dem…
Daher sollte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Artikel 50 EUV“ (im Folgenden „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“) mit ständigem Vorsitz eingesetzt werden.
Mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.