Erwägungsgrund 2 32024D3244
In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, das in den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern erzeugt wird, in Bezug auf die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial in die Union eingeführt werden darf. Die betreffenden Drittländer haben das OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel („OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“) umgesetzt.