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1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der IATTC und dem AIDCP angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der VN von 1982, dem Übereinkommen der VN über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995, dem Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization — FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See von 1993 sowie dem Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; b) die Ziele des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und bei der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt fördern, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt der Meere und des Schutzes von 30 % der Weltmeere durch die Ausweisung geschützter Meeresgebiete; c) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zum Thema „biologische Vielfalt — dringender Handlungsbedarf“, den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2021 zum Thema „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“, insbesondere im Hinblick auf den Naturschutz, und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals sowie einem stärkeren Europa in der Welt beitragen; d) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die die Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischereiaktivitäten auf die marinen Ökosysteme und deren Lebensräume auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige Fischereien der Union zu fördern, um einen angemessenen Lebensstandard für die von den Fischereiaktivitäten Abhängigen zu schaffen und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; e) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik verfahren; f) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2022 zur internationalen Meerespolitik für sichere, geschützte, saubere, gesunde und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane und Meere in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere verfahren; g) auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der IATTC und des AIDCP hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der IATTC und vom AIDCP erlassen werden, mit den Zielen des Antigua-Übereinkommens und dem AIDCP übereinstimmen; h) Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) vereinbar sind; i) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; j) darauf abzielen, im Bereich des Antigua-Übereinkommens und im Bereich des AIDCP gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; k) die Koordinierung zwischen der IATTC, dem AIDCP, bestehenden RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; l) Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern. 2. LEITLINIEN Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die IATTC und das AIDCP bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen: a) Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und Wiederherstellung von Meeresökosystemen und der biologischen Vielfalt sowie der Nachhaltigkeit der biologischen Meeresressourcen unter Berücksichtigung von Erwägungen des Klimawandels; b) Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Antigua-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, wie z. B. zulässige Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für die Fischerei auf lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der IATTC und des AIDCP fallen, mit dem Ziel, diese Ressourcen wiederherzustellen oder mindestens auf einem Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Erforderlichenfalls umfassen diese Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass der Fischereiaufwand sich auf einem angemessenen Niveau im Hinblick auf die Erholung dieser Bestände befindet; c) Maßnahmen zur Förderung der Erhebung von Fischereidaten, um belastbare Bestandsabschätzungen zu ermöglichen, die wissenschaftliche Arbeit des Wissenschaftlichen Ausschusses der IATTC und des AIDCP zu unterstützen und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungsentscheidungen sowie Maßnahmen zur Stärkung des Compliance-Ausschusses, zur Förderung einer Kultur der Einhaltung und zur Durchführung regelmäßiger unabhängiger Leistungsüberprüfungen zu untermauern; d) Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) im Bereich des Antigua- Übereinkommens, einschließlich der Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen und des Abgleichs mit anderen RFO, und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationsregelungen; e) Überwachungs-, Kontroll- und Monitoringmaßnahmen im Bereich des Antigua- Übereinkommens, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Einhaltung der im Rahmen der IATTC und des AIDCP angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich einer verstärkten Kontrolle von Umladungen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien der FAO für Umladungen; f) Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Bereich des Antigua-Übereinkommens und im Bereich des AIDCP im Einklang mit dem Antigua-Übereinkommen und dem AIDCP und den Internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; g) Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Verhinderung des Einbringens von Kunststoffen ins Meer und zur Verringerung der Auswirkungen von im Meer vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme der Meere, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen zurückgelassener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte auf die Meere und zur Erleichterung der Identifizierung und Rückgewinnung solcher Fanggeräte auf der Grundlage der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggeräten; h) Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; i) gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor fördern; j) gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; k) zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der IATTC und des AIDCP. l) Maßnahmen, die mit den Zielen, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erreichen und einen Beitrag zum Nahrungsmittelangebot zu leisten, vereinbar sind.
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der IOTC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die IOTC-Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der ICCAT wird die Europäische Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der ICCAT angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der WCPFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der WCPFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in dem Übereinkommen…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der WECAFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der WECAFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der SEAFO wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der SEAFO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.